Familienname
der Ehepartner
Bei der Eheschließung können Brautpaare
den Geburts- oder Familiennamen
ändern und einen gemeinsamen Ehe-
namen bestimmen. Dies kann der Name
des Mannes oder der Name der Frau
sein. Auch wenn sich die meisten Brautpaare
am Tag ihrer Eheschließung zu diesem
Schritt entscheiden, muss die Ehenamensbestimmung
aber nicht bei der
Eheschließung erfolgen, sondern kann
ohne jede Frist auch zu einem späteren
Zeitpunkt vorgenommen werden. Eine
Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich.
Nach deutschem Recht sind derzeit
nachfolgend aufgeführte Möglichkeiten
der Namensführung gegeben.
Beispiele:
Sabine Sommer, geb. Nacht, und Theo
Traum heiraten und lassen sich über die
mögliche Namensführung beraten:
1. Jeder Partner behält seinen
Namen, den er vor der
Eheschließung geführt hat.
Beispiel: Sabine Sommer &
Theo Traum
2. Eine weitere Möglichkeit besteht
in der Wahl eines Ehenamens.
Dies kann der Geburtsname oder
der im Zeitpunkt der Eheschlie-
ßung geführte Name der Frau
oder des Mannes sein.
Beispiel: Sabine Traum, geb.
Nacht & Theo Traum
oder Sabine Nacht &
Theo Nacht, geb. Traum
oder Sabine Sommer, geb.
Nacht & Theo Sommer,
geb. Traum
Sollten sich die Eheleute für diese Möglichkeit
entscheiden, dann kann auch
derjenige, dessen Name nicht Ehename
geworden ist, seinen Geburtsnamen
oder den im Zeitpunkt der Eheschließung
geführten Namen, dem Ehenamen voranstellen
oder anfügen.
Beispiel: Sabine Sommer &
Theo Sommer-Traum
oder Sabine Sommer &
Theo Traum-Sommer
oder Sabine Sommer-Traum &
Theo Traum
oder Sabine Traum-Sommer &
Theo Traum
Die Bestimmung eines Doppelnamens
für beide Ehepartner lässt das deutsche
Namensrecht nicht zu. Sollte einer der
Ehegatten ausländischer Staatsangehöriger
sein, so ist auch eine Namensführung
nach diesem ausländischen
Namensrecht möglich. Weiterführende
Fragen oder Möglichkeiten zum Namensrecht
beantwortet gerne Ihr zuständiges
Standesamt.
Trauzeugen
Für Ihre standesamtliche Eheschließung
können Sie einen oder zwei Trauzeugen
benennen, die bei der Trauung
mitwirken und die Niederschrift zu Ihrer
Eheschließung mit unterschreiben. Seit
1998 sind Trauzeugen aber keine Pflicht.
Die Trauzeugen sollten mindestens 15
Jahre alt sein und sich am Tag der Eheschließung
durch Personalausweis oder
Reisepass ausweisen können.
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